§ 4
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit einer täglichen Schmutzwasserfracht von kleiner oder gleich 10 EW60 in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten wird bis längstens 31. Dezember 2007 verlängert.
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