§ 5
Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist gemäß den §§ 2 und 4 nur zulässig, wenn dieses eine solche mittlere jährliche Niederwasserführung (MJNQT) aufweist, durch die eine Verdünnung von jedenfalls 4 l/s pro angeschlossenem Einwohner zur Sicherung der Umweltziele gemäß den §§ 30a ff WRG 1959 gewährleistet wird.
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