Vorwort
§ 1
§ 1
Aufgaben der Schiedskommission
(1) Aufgabe der Schiedskommission ist es, über Anträge, die gemäß § 44 Abs. 3 und 4 des Gesetzes an die Schiedskommission gestellt werden, zu entscheiden.
(2) Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950 hat die Schiedskommission ohne Verzug möglichst innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden (§ 44a Abs. 10 zweiter Satz des Gesetzes).
§ 2
§ 2
Senate
(1) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Linz bestellte Vorsitzende und als Beisitzer
a) das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
b) von den Mitgliedern gemäß § 44a Abs. 1 Z. 2 lit. b bis e des Gesetzes dasjenige, das nach der Art des am Streit beteiligten Krankenanstaltenträgers in Betracht kommt,
angehören (§ 44a Abs. 11 des Gesetzes).
(2) Die Aufgaben der Mitglieder als Vorsitzender und als Beisitzer sind im Falle ihrer Verhinderung von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahrzunehmen.
§ 3
§ 3
Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen.
§ 4
§ 4
Einberufung der Sitzungen der Senate
(1) Ein Senat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Liegt der Einberufung ein Antrag gemäß § 44 Abs. 4 des Gesetzes zugrunde, so ist der Senat innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren drei Wochen zusammentreten kann.
(2) Zu den Sitzungen eines Senates sind die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich und nachweisbar zu laden. Die Ladung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder sind nachweislich von der Ladung zu verständigen.
(3) Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 5
§ 5
Sitzungen der Senate
(1) Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzungen nach.
(2) Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.
(3) Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. (§ 44a Abs. 14 und 15 des Gesetzes)
(4) Die für die Mitglieder eines Senates bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates teilzunehmen; in diesem Fall dürfen sie sich an den Beratungen und Abstimmungen nicht beteiligen und haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung nach der Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission.
(5) Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Der Vorsitzende hat das für die Beizeihung der Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforderliche zu veranlassen.
§ 6
§ 6
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung eines Senates ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen, die Anträge und die darauf Bezug habenden zusammengefaßten Ausführungen sowie die Beschlüsse.
(2) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu verfassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen Protokollführer (§ 7 Abs. 2) heranziehen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nachweislich zu übermitteln.
(3) Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
§ 7
§ 7
Geschäftsstelle der Schiedskommission
(1) Die Geschäfte der Schiedskommission werden vom Amt der o. ö. Landesregierung unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommission besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission).
(2) Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vorsitzenden für Sitzungen eines Senates einen Protokollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der o.ö. Landesregierung beizustellen.
(3) Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schiedskommission zu sorgen.