§ 7
Geschäftsstelle der Schiedskommission
(1) Die Geschäfte der Schiedskommission werden vom Amt der o. ö. Landesregierung unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommission besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission).
(2) Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vorsitzenden für Sitzungen eines Senates einen Protokollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der o.ö. Landesregierung beizustellen.
(3) Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schiedskommission zu sorgen.
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