§ 4
Einberufung der Sitzungen der Senate
(1) Ein Senat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Liegt der Einberufung ein Antrag gemäß § 44 Abs. 4 des Gesetzes zugrunde, so ist der Senat innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren drei Wochen zusammentreten kann.
(2) Zu den Sitzungen eines Senates sind die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich und nachweisbar zu laden. Die Ladung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder sind nachweislich von der Ladung zu verständigen.
(3) Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.
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