§ 6
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung eines Senates ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen, die Anträge und die darauf Bezug habenden zusammengefaßten Ausführungen sowie die Beschlüsse.
(2) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu verfassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen Protokollführer (§ 7 Abs. 2) heranziehen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nachweislich zu übermitteln.
(3) Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
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