§ 5
Sitzungen der Senate
(1) Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzungen nach.
(2) Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.
(3) Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. (§ 44a Abs. 14 und 15 des Gesetzes)
(4) Die für die Mitglieder eines Senates bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates teilzunehmen; in diesem Fall dürfen sie sich an den Beratungen und Abstimmungen nicht beteiligen und haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung nach der Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission.
(5) Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Der Vorsitzende hat das für die Beizeihung der Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforderliche zu veranlassen.
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