§ 3 — Verordnung über die Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz
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§ 3
Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen.
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