LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 04. Dezember 1975
Up-to-date

§ 3

Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen.

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