§ 2
Senate
(1) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Linz bestellte Vorsitzende und als Beisitzer
a) das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
b) von den Mitgliedern gemäß § 44a Abs. 1 Z. 2 lit. b bis e des Gesetzes dasjenige, das nach der Art des am Streit beteiligten Krankenanstaltenträgers in Betracht kommt,
angehören (§ 44a Abs. 11 des Gesetzes).
(2) Die Aufgaben der Mitglieder als Vorsitzender und als Beisitzer sind im Falle ihrer Verhinderung von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahrzunehmen.
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