§ 1
Aufgaben der Schiedskommission
(1) Aufgabe der Schiedskommission ist es, über Anträge, die gemäß § 44 Abs. 3 und 4 des Gesetzes an die Schiedskommission gestellt werden, zu entscheiden.
(2) Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950 hat die Schiedskommission ohne Verzug möglichst innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden (§ 44a Abs. 10 zweiter Satz des Gesetzes).
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