Vorwort
§ 1
§ 1
Allgemeines
Die Schul- und Heimordnung soll zur Verbesserung der konfliktfreien Abwicklung des Schulbetriebes, insbesondere im Zusammenwirken zwischen Direktion, Lehrern, Schülern, Eltern und Personal zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schulen dienen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Schule, Schülerheim, für Schulveranstaltungen und für schulbezogene Veranstaltungen.
§ 2
§ 2
Verhalten der Schüler
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. Übertragene Aufgaben sind verantwortungsbewußt durchzuführen.
§ 3
§ 3
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Eine Beaufsichtigung kann für Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist,
5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen sowie
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist.
(3) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
§ 4
§ 4
Verhinderung, Versäumnis
(1) Bei verspätetem Eintreffen hat der Schüler dem Lehrer bzw. Erzieher den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Das verspätete Eintreffen des Schülers, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch bzw. Internatsbuch zu vermerken.
(3) Jedes Fernbleiben von Schule und Schülerheim ist unverzüglich in geeigneter Weise zu melden.
§ 5
§ 5
Vorbereitung für den Unterricht
(1) Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. Sicherheit, Gesundheit und Hygiene sind vorrangig zu beachten.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
§ 6
§ 6
Behandlung des Schulinventars
(1) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend und verantwortungsbewußt zu behandeln.
(2) Wer das Eigentum der Schule oder eines Mitschülers mutwillig beschädigt, ist zum Schadenersatz heranzuziehen. Die Schulleitung bzw. Heimleitung kann zur Abdeckung von Sachschäden am Schulbeginn eine Kaution einheben. Die Verwaltung der Kautionskasse ist transparent zu führen und zum Schulschluß eines jeden Schuljahres bzw. eines jeden Jahrganges abzurechnen.
(3) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schul- bzw. Heimbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer bzw. dem Erzieher auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung, spätestens aber am Ende des Schuljahres bzw. eines Jahrganges, dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt.
§ 7
§ 7
Sicherheit im Unterricht
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
§ 8
§ 8
Sonstige Sicherheitsbestimmungen
(1) Der Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
(2) Die Schulleitung hat jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
§ 9
§ 9
Anzeigepflichtige Krankheiten
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.
§ 10
§ 10
Erziehungsmaßnahmen, Erziehungsmittel
(1) Im Rahmen der §§ 49 und 51 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes können folgende Erziehungsmittel angewendet werden:
a) bei positivem Verhalten des Schülers:
- Ermutigung,
- Anerkennung,
- Lob,
- Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
- Aufforderung,
- Zurechtweisung,
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
- Heranziehen zu Diensten an der Gemeinschaft,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
- Verwarnung,
- Androhung des Ausschlusses.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
§ 11
§ 11
Alkohol, Nikotin, Suchtgifte
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten, bei Schulveranstaltungen, bei schulbezogenen Veranstaltungen und im Schülerheim untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.
(3) Der Genuß und der Besitz von Suchtgiften ist generell verboten.
§ 12
§ 12
Meldevorschriften
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich zu melden. Sofern der Schüler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.
§ 13
§ 13
Kenntnisnahme der Schul- und Heimordnung
Die Schüler haben durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme der Schul- und Heimordnung zu bestätigen. Bei minderjährigen Schülern ist auch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 14
§ 14
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.