§ 6
Behandlung des Schulinventars
(1) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend und verantwortungsbewußt zu behandeln.
(2) Wer das Eigentum der Schule oder eines Mitschülers mutwillig beschädigt, ist zum Schadenersatz heranzuziehen. Die Schulleitung bzw. Heimleitung kann zur Abdeckung von Sachschäden am Schulbeginn eine Kaution einheben. Die Verwaltung der Kautionskasse ist transparent zu führen und zum Schulschluß eines jeden Schuljahres bzw. eines jeden Jahrganges abzurechnen.
(3) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schul- bzw. Heimbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer bzw. dem Erzieher auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung, spätestens aber am Ende des Schuljahres bzw. eines Jahrganges, dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt.
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