§ 2
Verhalten der Schüler
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. Übertragene Aufgaben sind verantwortungsbewußt durchzuführen.
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