§ 11
Alkohol, Nikotin, Suchtgifte
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten, bei Schulveranstaltungen, bei schulbezogenen Veranstaltungen und im Schülerheim untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.
(3) Der Genuß und der Besitz von Suchtgiften ist generell verboten.
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