§ 3
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Eine Beaufsichtigung kann für Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist,
5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen sowie
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist.
(3) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
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