§ 10
Erziehungsmaßnahmen, Erziehungsmittel
(1) Im Rahmen der §§ 49 und 51 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes können folgende Erziehungsmittel angewendet werden:
a) bei positivem Verhalten des Schülers:
- Ermutigung,
- Anerkennung,
- Lob,
- Dank;
b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
- Aufforderung,
- Zurechtweisung,
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
- Heranziehen zu Diensten an der Gemeinschaft,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
- Verwarnung,
- Androhung des Ausschlusses.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
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