§ 5
Vorbereitung für den Unterricht
(1) Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. Sicherheit, Gesundheit und Hygiene sind vorrangig zu beachten.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise