LandesrechtNiederösterreichVerordnungenSchulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach - „Pferdewirtschaftsgymnasium“

Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach - „Pferdewirtschaftsgymnasium“

In Kraft seit 04. September 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach in der Organisationsform einer schulpflichtersetzenden ganzjährigen, vierstufigen Fachschule in der Dauer von vier Jahren angeordnet.

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, den Schülerinnen bzw. Schülern sowohl eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung, als auch eine pferdewirtschaftliche Ausbildung samt Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pferdewirtschaftsfacharbeiterin bzw. Pferdewirtschaftsfacharbeiter zu ermöglichen.

§ 2 § 2

§ 2 Schulform

Der Schulversuch wird in Sonderform einer schulpflichtersetzenden, vierstufigen Fachschule für Pferdewirtschaft der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach geführt, die auch eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung ermöglicht.

§ 3 § 3

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulversuch ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach gemäß Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 12/2019, und auch der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach gemäß § 23 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz erfüllt.

(2) Die Eignung für die pferdewirtschaftliche Ausbildung ist durch ein ärztliches Zeugnis und einen Eignungstest zwecks Prüfung der Fähigkeiten im Umgang mit Pferden und des reiterlichen Potentials nachzuweisen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 § 4

§ 4 Stundentafel

Der Unterricht hat nach der Stundentafel laut Anlage zu erfolgen.

§ 5 § 5

§ 5 Schulrechtliche Bestimmungen

Sofern nicht durch diese Schulversuchsverordnung abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen, insbesondere das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025.

§ 6 § 6

§ 6 Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze

(1) Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der schulpflichtersetzenden Fachschule für Pferdewirtschaft. Demgemäß gilt auch der Prüfungsplan zum Facharbeiter Pferdewirtschaft.

(2) Im Schulversuch sind Schularbeiten laut Anlage durchzuführen.

§ 7 § 7

§ 7 Jahreszeugnis, Jahres- und Abschlusszeugnis

Am Ende jeder Schulstufe ist der Schülerin bzw. dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende des vierten Unterrichtsjahres ist ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen.

§ 8 § 8

§ 8 Aufsteigen

(1) Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Schulstufe des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach wiederholen, so darf sie bzw. er nicht in die nächste Schulstufe des Schulversuchs aufsteigen.

(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere erfolgreiche Besuch des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach sowie positive Beurteilungen im Jahreszeugnis gemäß § 7.

§ 9 § 9

§ 9 Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildung im Schulversuch ist durch eine Abschlussprüfung zu beenden.

(2) Die Schulbehörde hat einen Termin für die Klausurarbeit und die Termine für die mündliche und praktische Prüfung sowie erforderliche Nebentermine zu bestimmen.

(3) Die Abschlussprüfung hat zu umfassen:

1. eine vierstündige, schriftliche Klausurarbeit im Fachbereich Pferdewirtschaft,

2. eine mündliche Prüfung und

3. eine praktische Prüfung.

Das Thema für die Klausurarbeit wird durch die Schulbehörde über Vorschlag der Direktion festgelegt. Die Lehrkraft hat die korrigierte Klausurarbeit spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.

§ 10 § 10

§ 10 Durchführung des Schulversuches

(1) Dieser Schulversuch darf nur begonnen werden, wenn die Schülerinnenzahl bzw. Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt.

(2) Zwischen der zweiten und dritten sowie zwischen der dritten und vierten Schulstufe haben die Schülerinnen bzw. Schüler ein mindestens sechswöchiges fachspezifisches Praktikum mit pferdewirtschaftlichen bzw. pferdesportlichen Inhalten zu absolvieren.

§ 11 § 11

§ 11 Inkrafttreten, Aufhebung älterer Rechtsbestimmungen, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 4. September 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf, LGBl. Nr. 90/2017, außer Kraft.

(3) Für Schülerinnen bzw. Schüler die bereits vor dem 4. September 2023 aufgenommen worden sind und die Ausbildung begonnen haben, gilt die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit der Expositur des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Purkersdorf, LGBl. Nr. 90/2017, bis zum Austritt aus der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach.

Anlage 1

Anl. 1

Stundentafel

(Anm.: Die Anlage wird als PDF dokumentiert)