LandesrechtNiederösterreichVerordnungenSchulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach - „Pferdewirtschaftsgymnasium“§ 7

§ 7§ 7

In Kraft seit 04. September 2023
Up-to-date

Am Ende jeder Schulstufe ist der Schülerin bzw. dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende des vierten Unterrichtsjahres ist ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen.

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