(1) Die Ausbildung im Schulversuch ist durch eine Abschlussprüfung zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Termin für die Klausurarbeit und die Termine für die mündliche und praktische Prüfung sowie erforderliche Nebentermine zu bestimmen.
(3) Die Abschlussprüfung hat zu umfassen:
1. eine vierstündige, schriftliche Klausurarbeit im Fachbereich Pferdewirtschaft,
2. eine mündliche Prüfung und
3. eine praktische Prüfung.
Das Thema für die Klausurarbeit wird durch die Schulbehörde über Vorschlag der Direktion festgelegt. Die Lehrkraft hat die korrigierte Klausurarbeit spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.
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