(1) Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Schulstufe des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach wiederholen, so darf sie bzw. er nicht in die nächste Schulstufe des Schulversuchs aufsteigen.
(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere erfolgreiche Besuch des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach sowie positive Beurteilungen im Jahreszeugnis gemäß § 7.
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