(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schulversuch ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Tullnerbach gemäß Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 12/2019, und auch der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach gemäß § 23 NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz erfüllt.
(2) Die Eignung für die pferdewirtschaftliche Ausbildung ist durch ein ärztliches Zeugnis und einen Eignungstest zwecks Prüfung der Fähigkeiten im Umgang mit Pferden und des reiterlichen Potentials nachzuweisen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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