§ 5 § 5 — Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach - „Pferdewirtschaftsgymnasium“
Sofern nicht durch diese Schulversuchsverordnung abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen, insbesondere das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025.