(1) Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der schulpflichtersetzenden Fachschule für Pferdewirtschaft. Demgemäß gilt auch der Prüfungsplan zum Facharbeiter Pferdewirtschaft.
(2) Im Schulversuch sind Schularbeiten laut Anlage durchzuführen.
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