LandesrechtBurgenlandVerordnungenAusbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

In Kraft seit 24. Dezember 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer.

(2) Weiters werden die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt:

1. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin A oder Diplom-Sozialbetreuer A);

2. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin F oder Diplom-Sozialbetreuer F);

3. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin BA oder Diplom-Sozialbetreuer BA);

4. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB).

(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.

§ 2

§ 2 Ausbildungseinrichtungen

(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen für Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer bedürfen einer Zertifizierung durch die Landesregierung.

(2) Die Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen für Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn

1. die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist;

2. die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf;

3. für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht;

4. eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden;

5. für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und

6. die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

§ 3

§ 3 Aufsicht

(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.

(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.

§ 4

§ 4 Ausbildungsziele

Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen ihre Tätigkeiten in höherem Maße selbständig und eigenverantwortlich ausführen. Sie sollen befähigt werden, über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahrzunehmen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Fragen der Sozialbetreuung fachlich zu koordinieren und anzuleiten sowie das Dienstleistungsangebot der eigenen Organisation oder Einrichtung fachlich weiterzuentwickeln und Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durchzuführen.

§ 5

§ 5 Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Die Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung für Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bilden einen integrierten Bestandteil der jeweiligen Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, usw.) durchzuführen.

(3) Für die Vermittlung der Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer sind die in den bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.

(6) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.

(7) Die Ausbildung ist auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzuteilen.

§ 6

§ 6 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und Unterrichtseinheiten auszuweisen:

für alle Ausbildungsschwerpunkte:

1. Persönlichkeitsbildung 340 UE (Schwerpunkt BB: 460 UE)

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

2. Sozialbetreuung/allgemein 200 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

4. Politische Bildung und Recht 80 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

5. Medizin und Pflege 480 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

8. Management und Organisation 80 UE

für spezifische Ausbildungsschwerpunkte:

9. Sozialbetreuung A/F/BA 320 UE (Schwerpunkt BB: 520 UE)

§ 7

§ 7 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 1 800 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten.

(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1. Beginn und Ende des Praktikums;

2. Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;

3. Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und

4. die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.

§ 8

§ 8 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang.

(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag einer Ausbildungsteilnehmerin oder eines Ausbildungsteilnehmers über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.

§ 9

§ 9 Abschlussprüfung

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen.

(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

(4) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:

1. die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht;

2. das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde.

(6) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

§ 10

§ 10 Qualifikationsnachweis

Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

§ 11

§ 11 Nichtantreten zur Abschlussprüfung

(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Abschlussprüfung verhindert, hat sie oder er die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.

(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.

§ 12

§ 12 Abschlussprüfungsprotokoll

(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen:

1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;

2. Datum der Abschlussprüfung;

3. Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;

4. Prüfungsfächer;

5. Prüfungsfragen;

6. Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und

7. Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.

§ 13

§ 13 Unterbrechung der Ausbildung

(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu einem Jahr unterbrechen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände liegen vor:

1. bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;

2. wenn österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;

3. wenn der Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, oder der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013, abgeleistet werden müssen;

4. bei schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(2) Über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Umstandes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Vor der Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die oder der Auszubildende ist nach Beendigung der Unterbrechung berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten festzusetzen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.

§ 14

§ 14 Anpassungslehrgang

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht und an den notwendigen Praktika verpflichtet.

(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 9 zu beurteilen.

(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrganges nicht zulässig.

(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrganges zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

§ 15

§ 15 Eignungsprüfung

(1) Ist auf Grund bestehender wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich, kann diese in schriftlicher oder mündlicher Form abgelegt werden. Die Beurteilung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 2.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Die Eignungsprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

(5) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Abschlussprüfung verhindert, hat sie die Eignungsprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.

(6) Tritt eine zu prüfende Person zu der Eignungsprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 5 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.

(7) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 5 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.

(8) Die Bestimmungen des § 12 über die Führung eines Protokolls gelten sinngemäß.

§ 16

§ 16 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrganges sind 32 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

§ 17

§ 17 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.