(1) Ist auf Grund bestehender wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich, kann diese in schriftlicher oder mündlicher Form abgelegt werden. Die Beurteilung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 2.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
(5) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Abschlussprüfung verhindert, hat sie die Eignungsprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(6) Tritt eine zu prüfende Person zu der Eignungsprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 5 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(7) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 5 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
(8) Die Bestimmungen des § 12 über die Führung eines Protokolls gelten sinngemäß.
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