(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;
2. Datum der Abschlussprüfung;
3. Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;
4. Prüfungsfächer;
5. Prüfungsfragen;
6. Beurteilung der Abschlussprüfung sowie der Teilprüfungen und
7. Begründung der Beurteilung der Abschlussprüfung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
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