(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt:
1. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin A oder Diplom-Sozialbetreuer A);
2. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin F oder Diplom-Sozialbetreuer F);
3. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin BA oder Diplom-Sozialbetreuer BA);
4. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB).
(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
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