§ 1 § 1 — Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
Rückverweise
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt:
1. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin A oder Diplom-Sozialbetreuer A);
2. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin F oder Diplom-Sozialbetreuer F);
3. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerin BA oder Diplom-Sozialbetreuer BA);
4. Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB).
(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.