(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:
1. die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht;
2. das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde.
(6) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
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