(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang.
(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag einer Ausbildungsteilnehmerin oder eines Ausbildungsteilnehmers über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.
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