§ 16 § 16 — Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
Rückverweise
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrganges sind mindestens 32 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
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