LandesrechtBurgenlandVerordnungenRichtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden

In Kraft seit 14. Januar 2009
Up-to-date

1. Abschnitt

Veranlagungen

§ 1

§ 1 Veranlagungskategorien

Die Richtlinien dieses Abschnitts gelten für folgende Veranlagungskategorien:

1. Guthaben bei Kreditinstituten (inklusive täglich fällige Guthaben),

2. Geldmarktfonds,

3. gewährte Darlehen und Kredite,

4. Forderungswertpapiere, soweit sie nicht unter Z 5 fallen, und

5. Immobilienfonds, Immobilienaktien, Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Unternehmensanleihen und sonstige Beteiligungswertpapiere.

§ 2

§ 2 Veranlagungen zur Kassenhaltung

(1) Veranlagungen zur Kassenhaltung sind ausschließlich in Anlageformen des § 1 Z 1 bis 4 in Euro zulässig.

(2) Für Veranlagungen zur Kassenhaltung gelten folgende Grundsätze:

1. die Restlaufzeit bzw. die Bindung sowie der Veranlagungshorizont dürfen 1 Jahr nicht übersteigen,

2. die Veranlagung hat bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft zu erfolgen, die ihren Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,

3. bei Erwerb der Veranlagung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausfallsrisiko je Rechtsträger 20 % der gesamten Veranlagung der Gemeinde nicht übersteigt - davon ausgenommen sind Veranlagungen bis zu 100 000 Euro -, und

4. der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten im Rahmen der Kassenhaltung ist nicht zulässig.

§ 3

§ 3 Andere Veranlagungen

Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des § 1 Z 1 bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig:

1. Veranlagungen bei einem einzelnen Rechtsträger dürfen 10 % der ordentlichen Einnahmen des zweitvorangegangenen Jahres nicht übersteigen - davon ausgenommen sind Veranlagungen bis zu 100 000 Euro -, und

2. Veranlagungen gemäß § 1 Z 5 sind nur zulässig, sofern Gebietskörperschaften an den Unternehmungen mit beherrschendem Einfluss beteiligt sind.

2. Abschnitt

Derivative Finanzinstrumente

§ 4

§ 4 Arten derivativer Finanzinstrumente

(1) Die Gemeinde kann nach Maßgabe dieses Abschnitts folgende derivative Finanzinstrumente abschließen:

1. Cap und Floor,

2. Forward Rate Agreement (FRA),

3. Zins-Swap (Payer-Swap oder Receiver-Swap),

4. Cross Currency-Swap,

5. Kauf einer Swaption und

6. Kauf von Devisenoptionen.

(2) Der Verkauf einer Devisenoption oder einer Swaption ist zum Zweck der Glattstellung einer bestehenden Kaufposition zulässig.

§ 5

§ 5 Konnexität derivativer Finanzinstrumente

(1) Ein derivatives Finanzinstrument darf nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs-, Währungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Darlehens abgeschlossen werden.

(2) Die Nominalbeträge und eine Währung müssen sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Derivativgeschäft identisch sein und das Derivativgeschäft darf keinen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder die Summe der Grundgeschäfte umfassen.

(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen. Das Derivativgeschäft hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.

3. Abschnitt

§ 6

§ 6 Finanzierungen

Das Gesamtnominale aller Fremdwährungsfinanzierungen darf 10 % des Gesamtnominales aller Finanzierungen der Gemeinde selbst nicht übersteigen. Die Vereinbarung der Endfälligkeit ist nicht zulässig.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7

§ 7 Beratungspflicht

(1) Die Gemeinde darf Veranlagungen in den Kategorien des § 1 Z 4 und 5 sowie Finanzinstrumente in den Kategorien des § 4 Z 2 bis 6 nur nach Beratung und Betreuung durch eine vom anbietenden Rechtsträger verschiedene Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat der EU zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, durchführen bzw. einsetzen. Die Gemeinde hat von diesem Unternehmen ein Gutachten darüber einzuholen, ob das angebotene Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft gemäß § 5 geeignet bzw. dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Veranlagungen in den Anlageformen gemäß § 1 Z 4 und 5 sowie Fremdwährungsfinanzierungen und der Einsatz von Finanzinstrumenten nach § 4 Z 2 bis 6 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Bewertung und Risikokontrolle während der gesamten Vertragslaufzeit des jeweiligen Finanzgeschäfts sichergestellt ist.

(3) Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger der Veranlagung bzw. des Finanzinstruments gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.

§ 8

§ 8 Rechtsträger

Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis, eine Abhängigkeit oder eine Rechtsbeziehung gemäß des § 27 Abs. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, besteht, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.

§ 9

§ 9 Geltungsbereich

Die Richtlinien dieser Verordnung gelten nicht für Veranlagungen, Finanzinstrumente und Finanzierungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurden.