Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis, eine Abhängigkeit oder eine Rechtsbeziehung gemäß des § 27 Abs. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, besteht, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise