(1) Veranlagungen zur Kassenhaltung sind ausschließlich in Anlageformen des § 1 Z 1 bis 4 in Euro zulässig.
(2) Für Veranlagungen zur Kassenhaltung gelten folgende Grundsätze:
1. die Restlaufzeit bzw. die Bindung sowie der Veranlagungshorizont dürfen 1 Jahr nicht übersteigen,
2. die Veranlagung hat bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft zu erfolgen, die ihren Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
3. bei Erwerb der Veranlagung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausfallsrisiko je Rechtsträger 20 % der gesamten Veranlagung der Gemeinde nicht übersteigt - davon ausgenommen sind Veranlagungen bis zu 100 000 Euro -, und
4. der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten im Rahmen der Kassenhaltung ist nicht zulässig.
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