(1) Die Gemeinde darf Veranlagungen in den Kategorien des § 1 Z 4 und 5 sowie Finanzinstrumente in den Kategorien des § 4 Z 2 bis 6 nur nach Beratung und Betreuung durch eine vom anbietenden Rechtsträger verschiedene Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat der EU zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, durchführen bzw. einsetzen. Die Gemeinde hat von diesem Unternehmen ein Gutachten darüber einzuholen, ob das angebotene Finanzinstrument als Absicherungsgeschäft gemäß § 5 geeignet bzw. dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Veranlagungen in den Anlageformen gemäß § 1 Z 4 und 5 sowie Fremdwährungsfinanzierungen und der Einsatz von Finanzinstrumenten nach § 4 Z 2 bis 6 dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Bewertung und Risikokontrolle während der gesamten Vertragslaufzeit des jeweiligen Finanzgeschäfts sichergestellt ist.
(3) Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger der Veranlagung bzw. des Finanzinstruments gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.
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