Veranlagungen, die nicht zur Kassenhaltung dienen, sind in den Anlageformen des § 1 Z 1 bis 5 in Euro unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig:
1. Veranlagungen bei einem einzelnen Rechtsträger dürfen 10 % der ordentlichen Einnahmen des zweitvorangegangenen Jahres nicht übersteigen - davon ausgenommen sind Veranlagungen bis zu 100 000 Euro -, und
2. Veranlagungen gemäß § 1 Z 5 sind nur zulässig, sofern Gebietskörperschaften an den Unternehmungen mit beherrschendem Einfluss beteiligt sind.
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