(1) Ein derivatives Finanzinstrument darf nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs-, Währungs- und anderen Marktrisiken eines aufgenommenen Darlehens abgeschlossen werden.
(2) Die Nominalbeträge und eine Währung müssen sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Derivativgeschäft identisch sein und das Derivativgeschäft darf keinen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder die Summe der Grundgeschäfte umfassen.
(3) Die Laufzeit des Derivativgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen. Das Derivativgeschäft hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.
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