Die Richtlinien dieses Abschnitts gelten für folgende Veranlagungskategorien:
1. Guthaben bei Kreditinstituten (inklusive täglich fällige Guthaben),
2. Geldmarktfonds,
3. gewährte Darlehen und Kredite,
4. Forderungswertpapiere, soweit sie nicht unter Z 5 fallen, und
5. Immobilienfonds, Immobilienaktien, Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Unternehmensanleihen und sonstige Beteiligungswertpapiere.
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