(1) Die Gemeinde kann nach Maßgabe dieses Abschnitts folgende derivative Finanzinstrumente abschließen:
1. Cap und Floor,
2. Forward Rate Agreement (FRA),
3. Zins-Swap (Payer-Swap oder Receiver-Swap),
4. Cross Currency-Swap,
5. Kauf einer Swaption und
6. Kauf von Devisenoptionen.
(2) Der Verkauf einer Devisenoption oder einer Swaption ist zum Zweck der Glattstellung einer bestehenden Kaufposition zulässig.
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