Vorwort
Abschnitt 1
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen
§ 1 § 1
(1) Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume, in denen nur vorübergehend gearbeitet wird, sowie Arbeitsstellen müssen ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Belichtung und Beleuchtung müssen blendungsfrei, letztere muß auch flimmerfrei sein.
(2) In jedem Arbeits- und Betriebsraum muß unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Bestimmungen für eine ausreichende Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt sein.
(3) Fußböden und Decken der Arbeits- und Betriebsräume sowie Stiegen u. dgl. sind trag-, gleit- und stolpersicher zu erhalten; dies gilt auch für Zwischendecken u. dgl. in Scheunen oder Schuppen. Die Belagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern und dürfen voneinander höchstens einen Abstand von 5 cm haben.
(4) Arbeitsstellen, von welchen das Abstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind durch Geländer und Fußleisten zu sichern
(5) Räume und Betriebsbereiche, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, sind abzusperren und durch Verbots- oder Warnungstafeln kenntlich zu machen.
(6) Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Fußböden sowie im Gelände, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und Material durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Öffnungen und Vertiefungen von mehr als 0,40 x 0,40 m lichter Weite sind durch Geländer (§ 2 Abs. 4) oder Tischüberdeckungen, Hauben u. dgl. zu sichern. Läßt in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln, die im Bedarfsfall beleuchtet sein müssen, auf die Gefahr hinzuweisen.
(7) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dgl. mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr, Kette und dgl., durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht.
(8) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen und Dachgauben sind mit einer Sicherung gegen Ausheben und unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu versehen.
(9) Glasdächer und Oberlichten müssen bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen mit einem Schutzgitter versehen sein. Solche Dächer und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden.
(10) Offene Behälter, wie Silos, Bottiche u. dgl., die eine Tiefe von mehr als 1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden giftigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr oberer Rand nicht mindestens 1 m über der angrenzenden Bodenfläche liegt, umwehrt oder tragsicher überdeckt sein. Läßt in Ausnahmefällen der Arbeitsvorgang eine solche Maßnahme nicht zu, so muß der Behälter mindestens durch eine Fußleiste gesichert sein. Haben sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand zu beugen, so müssen die Behälter eine Anhaltemöglichkeit aufweisen, auch wenn der obere Behälterrand mehr als 1 m über der angrenzenden Bodenfläche liegt.
(11) Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schächten und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten ansammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht weniger als 0,60 m betragen. Solche Einstiegsöffnungen sind besonders zu kennzeichnen.
(12) Oberhalb oder seitlich der Siloluken muß ein Handgriff oder Haltebügel angebracht sein. Das Öffnen und Schließen der Luken sowie das Einsteigen in diese muß von einem sicheren Standplatz aus möglich sein. Die Silodecken und deren Öffnung von mehr als 0,40 m x 0,40 m lichter Weite sind mit Geländer zu versehen. Silopreßdecken dürfen nicht als Standplatz für das Verrichten von Arbeiten verwendet werden. Silos mit einer Höhe von mehr als 5 m sind mit einer fest verlegten Leiter oder mit Steigeisen auszustatten.
(13) Fest verlegte Leitern sind so anzubringen, daß die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m, auf der Rückseite der Leiter mindestens 0,18 m beträgt. Von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, muß ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Lotrechte Leitern sowie Leitern, deren Lage von der Lotrechten nicht erheblich abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, von 3 m Höhe an eine durchlaufende Rückensicherung haben.
(14) Steigeisen, die die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 0,40 m voneinander entfernt sein, sie müssen mindestens 0,18 m vom Mauerwerk abstehen. Im übrigen gilt Abs. 13 sinngemäß.
Abschnitt 2
Ausgänge und Verkehrswege
§ 2 § 2
(1) Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der Arbeitsstelle nicht gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege anzulegen.
(2) Tore und Türen müssen in geöffnetem Zustand feststellbar sein. Überdies müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert sein. Hub- und Kipptore sind mindestens jährlich hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über diese Prüfung sind Nachweise zu führen. Tore müssen, wenn ein rasches Verlassen der Räume im Gefahrenfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein.
(3) Galerien, Laufstege, Überführungen, Plattenformen, Podeste, Rampen und ähnliche Verkehrswege, von denen das Herabstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind mit Ausnahme von Laderampen durch Geländer und Fußleisten zu sichern.
(4) Geländer sind standsicher herzustellen. Die Entfernung der oberen Geländerstange vom Fuß- oder Erdboden muß mindestens 1 m und darf höchstens 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelstange anzubringen. Fußleisten müssen mindestens 5 cm hoch sein.
(5) Stiegenläufe mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange besitzen. Freiliegende Stiegenläufe mit mehr als vier Stufen müssen an den absturzgefährlichen Stellen Geländer aufweisen. Es muß Vorsorge getroffen werden, daß abnehmbare Stiegen standfest und gegen Abgleiten gesichert aufgestellt werden können. Stiegenaustritte sind an den absturzgefährlichen Stellen mit Geländern und Fußleisten zu sichern.
(6) Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen eine sichere Umwehrung der Türöffnung bilden, und gegen Selbstzufallen zu sichern.
Abschnitt 5
Schutzausrüstung und Schutzkleidung
Schutz der Augen und Hörorgane
§ 40 § 40
(1) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staube, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.
(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
Schutz der Atmungsorgane
§ 41 § 41
Dienstnehmern, deren Atmungsorgane einer gesundheitsschädlichen Einwirkung von Stauben, Dämpfen oder Gasen ausgesetzt sind, sind geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen.
Arbeits- und Schutzkleidung
§ 42 § 42
(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder Bedienung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen.
(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Arbeiten im Freien ist erforderlichenfalls den Dienstnehmern Regen- und Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(6) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben, sind geprüfte Sicherheitsgürtel und Seile beizustellen.
Abschnitt 6
Brandschutzmaßnahmen
§ 43 § 43
(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen leicht brennbare Stoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosible Stau-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
(2) In der Nähe der im Abs. 1 bezeichneten Orte sind nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Die Feuerlöschgeräte sind mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen; über diese Prüfungen sind Nachweise zu führen.
Abschnitt 7
Sanitäre Vorkehrungen
Vorsorge für Erste Hilfeleistung
§ 44 § 44
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Der Dienstgeber hat die für die Erste Hilfe notwendigen Mittel, und zwar insbesondere zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung, in staubdicht schließenden Verbandbehältern, die in geeigneter Weise zu bezeichnen sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten Bei Ausstattung der Verbandbehälter ist auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehnmer, auf die Eigenart des Betriebes und seiner besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. Ferner muß eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung in jedem Verbandkasten enthalten oder neben diesem angeschlagen sein. Bei der Waldarbeit sind jeder Arbeitspartie ausreichende Mittel für die Erste Hilfe mitzugeben.
Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte
§ 45 § 45
(1) Den Dienstnehmern ist ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Die Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Aufnahme des Trinkwassers zur Verfügung gestellten Gefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen für nicht zum Trinken geeignetes Wasser sind als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.
(3) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen.
(4) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie ohne Gefahr der Erkältung benützt werden können.
(5) Bei Abortanlagen, die nicht für Wasserspülung eingerichtet sind, müssen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
Umkleide-, Aufenthalts- und Wohnräume
§ 46 § 46
(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmern ist, getrennt nach Geschlecht, ein eigner Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen. Dieser ist mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer auszustatten.
(2) Den unter Abs. 1 genannten Dienstnehmern ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und für das Einnehmen von Mahlzeiten mit Tischen und Sitzgelegenheiten zu versehen.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, gifthältige, infektiöse oder ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Umkleide- und Aufenthaltsräume müssen im Bedarfsfall beheizbar sein.
(5) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen, sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese alle drei Wochen zu wechseln. Überdies muß der Wohnraum mit einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(6) In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 10 m 3 entfällt.
(7) Für männliche und weibliche Dienstnehmer, die nicht miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Wohnräume getrennt sein und getrennte Zugänge haben.