§ 46 § 46 — Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
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(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmern ist, getrennt nach Geschlecht, ein eigner Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen. Dieser ist mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer auszustatten.
(2) Den unter Abs. 1 genannten Dienstnehmern ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und für das Einnehmen von Mahlzeiten mit Tischen und Sitzgelegenheiten zu versehen.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, gifthältige, infektiöse oder ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Umkleide- und Aufenthaltsräume müssen im Bedarfsfall beheizbar sein.
(5) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen, sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese alle drei Wochen zu wechseln. Überdies muß der Wohnraum mit einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(6) In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 10 m 3 entfällt.
(7) Für männliche und weibliche Dienstnehmer, die nicht miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Wohnräume getrennt sein und getrennte Zugänge haben.
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