(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Der Dienstgeber hat die für die Erste Hilfe notwendigen Mittel, und zwar insbesondere zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung, in staubdicht schließenden Verbandbehältern, die in geeigneter Weise zu bezeichnen sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten Bei Ausstattung der Verbandbehälter ist auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehnmer, auf die Eigenart des Betriebes und seiner besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. Ferner muß eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung in jedem Verbandkasten enthalten oder neben diesem angeschlagen sein. Bei der Waldarbeit sind jeder Arbeitspartie ausreichende Mittel für die Erste Hilfe mitzugeben.
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