(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder Bedienung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen.
(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Arbeiten im Freien ist erforderlichenfalls den Dienstnehmern Regen- und Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(6) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben, sind geprüfte Sicherheitsgürtel und Seile beizustellen.
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