(1) Den Dienstnehmern ist ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Die Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Aufnahme des Trinkwassers zur Verfügung gestellten Gefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen für nicht zum Trinken geeignetes Wasser sind als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.
(3) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen.
(4) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie ohne Gefahr der Erkältung benützt werden können.
(5) Bei Abortanlagen, die nicht für Wasserspülung eingerichtet sind, müssen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
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