(1) Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der Arbeitsstelle nicht gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege anzulegen.
(2) Tore und Türen müssen in geöffnetem Zustand feststellbar sein. Überdies müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert sein. Hub- und Kipptore sind mindestens jährlich hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über diese Prüfung sind Nachweise zu führen. Tore müssen, wenn ein rasches Verlassen der Räume im Gefahrenfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein.
(3) Galerien, Laufstege, Überführungen, Plattenformen, Podeste, Rampen und ähnliche Verkehrswege, von denen das Herabstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind mit Ausnahme von Laderampen durch Geländer und Fußleisten zu sichern.
(4) Geländer sind standsicher herzustellen. Die Entfernung der oberen Geländerstange vom Fuß- oder Erdboden muß mindestens 1 m und darf höchstens 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelstange anzubringen. Fußleisten müssen mindestens 5 cm hoch sein.
(5) Stiegenläufe mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange besitzen. Freiliegende Stiegenläufe mit mehr als vier Stufen müssen an den absturzgefährlichen Stellen Geländer aufweisen. Es muß Vorsorge getroffen werden, daß abnehmbare Stiegen standfest und gegen Abgleiten gesichert aufgestellt werden können. Stiegenaustritte sind an den absturzgefährlichen Stellen mit Geländern und Fußleisten zu sichern.
(6) Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen eine sichere Umwehrung der Türöffnung bilden, und gegen Selbstzufallen zu sichern.
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