(1) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staube, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.
(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
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