(1) Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume, in denen nur vorübergehend gearbeitet wird, sowie Arbeitsstellen müssen ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Belichtung und Beleuchtung müssen blendungsfrei, letztere muß auch flimmerfrei sein.
(2) In jedem Arbeits- und Betriebsraum muß unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Bestimmungen für eine ausreichende Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt sein.
(3) Fußböden und Decken der Arbeits- und Betriebsräume sowie Stiegen u. dgl. sind trag-, gleit- und stolpersicher zu erhalten; dies gilt auch für Zwischendecken u. dgl. in Scheunen oder Schuppen. Die Belagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern und dürfen voneinander höchstens einen Abstand von 5 cm haben.
(4) Arbeitsstellen, von welchen das Abstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind durch Geländer und Fußleisten zu sichern
(5) Räume und Betriebsbereiche, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, sind abzusperren und durch Verbots- oder Warnungstafeln kenntlich zu machen.
(6) Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Fußböden sowie im Gelände, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und Material durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Öffnungen und Vertiefungen von mehr als 0,40 x 0,40 m lichter Weite sind durch Geländer (§ 2 Abs. 4) oder Tischüberdeckungen, Hauben u. dgl. zu sichern. Läßt in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln, die im Bedarfsfall beleuchtet sein müssen, auf die Gefahr hinzuweisen.
(7) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dgl. mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr, Kette und dgl., durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht.
(8) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen und Dachgauben sind mit einer Sicherung gegen Ausheben und unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu versehen.
(9) Glasdächer und Oberlichten müssen bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen mit einem Schutzgitter versehen sein. Solche Dächer und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden.
(10) Offene Behälter, wie Silos, Bottiche u. dgl., die eine Tiefe von mehr als 1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden giftigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr oberer Rand nicht mindestens 1 m über der angrenzenden Bodenfläche liegt, umwehrt oder tragsicher überdeckt sein. Läßt in Ausnahmefällen der Arbeitsvorgang eine solche Maßnahme nicht zu, so muß der Behälter mindestens durch eine Fußleiste gesichert sein. Haben sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand zu beugen, so müssen die Behälter eine Anhaltemöglichkeit aufweisen, auch wenn der obere Behälterrand mehr als 1 m über der angrenzenden Bodenfläche liegt.
(11) Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schächten und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten ansammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht weniger als 0,60 m betragen. Solche Einstiegsöffnungen sind besonders zu kennzeichnen.
(12) Oberhalb oder seitlich der Siloluken muß ein Handgriff oder Haltebügel angebracht sein. Das Öffnen und Schließen der Luken sowie das Einsteigen in diese muß von einem sicheren Standplatz aus möglich sein. Die Silodecken und deren Öffnung von mehr als 0,40 m x 0,40 m lichter Weite sind mit Geländer zu versehen. Silopreßdecken dürfen nicht als Standplatz für das Verrichten von Arbeiten verwendet werden. Silos mit einer Höhe von mehr als 5 m sind mit einer fest verlegten Leiter oder mit Steigeisen auszustatten.
(13) Fest verlegte Leitern sind so anzubringen, daß die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m, auf der Rückseite der Leiter mindestens 0,18 m beträgt. Von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, muß ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Lotrechte Leitern sowie Leitern, deren Lage von der Lotrechten nicht erheblich abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, von 3 m Höhe an eine durchlaufende Rückensicherung haben.
(14) Steigeisen, die die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 0,40 m voneinander entfernt sein, sie müssen mindestens 0,18 m vom Mauerwerk abstehen. Im übrigen gilt Abs. 13 sinngemäß.
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