LandesrechtBurgenlandVerordnungenBekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

In Kraft seit 26. Februar 1965
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Tuberkulosebekämpfungsverfahren ist auf sämtliche Rinder- und Ziegenbestände des Landes, die bisher dem freiwilligen Bekämpfungsverfahren noch nicht unterzogen wurden, auszudehnen.

§ 2

§ 2

Sämtliche in diesem Gebiet vorhandenen über 6 Wochen alten Rinder und über 1 Jahr alten Ziegen sind mittels Intrakutanprobe zu untersuchen und im rechten Ohr durch Ohrmarken zu kennzeichnen.

§ 3

§ 3

Die Tierbesitzer sind verpflichtet, die Untersuchung und die Kennzeichnung ihrer Rinder und Ziegen zu einem durch besondere Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt durchführen zu lassen und haben die zur Durchführung der Untersuchung und Kennzeichnung erforderliche Hilfeleistung beizustellen.

§ 4

§ 4

(1) Die Kosten der jährlich durchzuführenden Untersuchung und Kennzeichnung werden bis zur Erlangung des Ausweises über Tuberkulosefreiheit, längstens jedoch bis zum 3. Bekämpfungsverfahren im Rahmen der Förderungsmaßnahmen getragen.

(2) Nach Erlangung des Ausweises über Tuberkulosefreiheit bzw. nach dem 3. Bekämpfungsverfahren fallen die Kosten jedenfalls dem Tierbesitzer zur Last.

§ 5

§ 5

(1) Die Reagenten sind unmittelbar im Anschlusse an die Feststellung durch Ohrlochung im linken Ohr zu kennzeichnen.

(2) Rinder, die mit nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Formen der äußerlichen erkennbaren Tuberkulose (vorgeschrittene Tuberkulose der Lunge, des Darmes, des Tragsackes und Tuberkulose des Euters überhaupt) behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lockung am linken Ohr zu kennzeichnen.

(3) Die Kennzeichen (Ohrmarken, Lochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden; sie sind in den Tierpässen einzutragen, wobei die Nummer der Ohrmarken anzuführen ist.

§ 6

§ 6

(1) Die Besitzer haben die festgestellten Reagenten bei einer Bestandsverseuchung

bis zu 20 Prozent innerhalb von 3 Monaten,

bis zu 50 Prozent innerhalb von 6 Monaten,

über 50 Prozent innerhalb von 9 Monaten

nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus ihren Beständen auszuscheiden.

(2) Der Landeshauptmann kann nach Prüfung der vom Tierbesitzer vorgebrachten Gründe in Ausnahmefällen Verlängerung gewähren.

§ 7

§ 7

(1) Die Reagenten sind sofort nach dem Feststellungsverfahren von den Nichtreagenten abzusondern.

(2) Rinder und Ziegen, die bei einer intrakutanen Tuberkulinprobe zweifelhaft reagiert haben, sind in einer jeweils durch besondere Anordnung zu verlautbarenden Frist neuerlich auf Tuberkulose zu untersuchen.

§ 8

§ 8

Die Abgabe von Reagenten hat der Besitzer der Bezirkshauptmannschaft unter Angabe des Nationales und der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Namens und des Wohnortes des Käufers innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben.

§ 9

§ 9

Der gemeinsame Auftrieb von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Weiden, Ausläufe, Viehmärkte, Tierschauen, Tierauktionen, Absatzveranstaltungen und dergleichen sowie das gemeinsame Tränken solcher Tiere mit Nichtreagenten ist verboten.

§ 10

§ 10

Rinder (einschließlich Kälber) und Ziegen, welche zu Zucht- oder Nutzzwecken in das Burgenland eingebracht werden sollen, müssen aus tuberkulosefreien Beständen stammen und mit gültigen Zeugnissen über Tuberkulosefreiheit gedeckt sein.

§ 11

§ 11

Zur Schlachtung dürfen in das Burgenland Rinder aus nicht tuberkulosefreien Beständen und Reagenten aus anderen Bundesländern nur dann eingebracht werden, wenn sie ohne Zwischenaufenthalt - Elementarereignisse ausgenommen - in den Schlachtort gebracht und dort getrennt von anderen Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) untergebracht und binnen 3 Tagen nach der Einbringung geschlachtet werden. Ausnahmsweise kann diese Frist vom zuständigen Beschautierarzt auf 6 Tage verlängert werden. Ist eine getrennte Aufstellung nicht möglich, sind diese Rinder sofort nach der Einbringung zu schlachten.

§ 12

§ 12

(1) Diese Verordnung trifft mit dem nach ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25.1.1960, LGBl. 8/1960, betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen in den Verwaltungsbezirken Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, außer Kraft gesetzt.