(1) Die Reagenten sind unmittelbar im Anschlusse an die Feststellung durch Ohrlochung im linken Ohr zu kennzeichnen.
(2) Rinder, die mit nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Formen der äußerlichen erkennbaren Tuberkulose (vorgeschrittene Tuberkulose der Lunge, des Darmes, des Tragsackes und Tuberkulose des Euters überhaupt) behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lockung am linken Ohr zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichen (Ohrmarken, Lochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden; sie sind in den Tierpässen einzutragen, wobei die Nummer der Ohrmarken anzuführen ist.
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