(1) Die Reagenten sind sofort nach dem Feststellungsverfahren von den Nichtreagenten abzusondern.
(2) Rinder und Ziegen, die bei einer intrakutanen Tuberkulinprobe zweifelhaft reagiert haben, sind in einer jeweils durch besondere Anordnung zu verlautbarenden Frist neuerlich auf Tuberkulose zu untersuchen.
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